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Shopping: Das sind die 6 größten Mythen über Umtausch & Rückgabe

Frau bezahlt in einem Geschäft mit Karte | © Getty Images/Maskot
Wissen Sie, was Sie als Käufer*in überhaupt dürfen und was nicht?
© Getty Images/Maskot

Stimmt es, dass man wirklich alles innerhalb von zwei bis vier Wochen zurückgeben kann oder ist das ein Mythos? Wir zeigen dir, was du als Käufer*in eigentlich darfst und was nicht. 

Das sind die größten Mythen über Umtausch & Rückgabe:

Mythos 1: Verkäufer*innen müssen die Ware zurücknehmen

Falsch. Es gibt kein gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht. Viele Unternehmen bieten aus Kundenfreundlichkeit freiwillig an, die Ware zurückzunehmen. Ein Sonderfall gilt beim Versandhandel. Wenn Kaufverträge außerhalb der Geschäftsräume zustande kommen wie bei Bestellungen per Brief, Telefon, E-Mail oder Fax oder in Onlineshops steht dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Das soll Verbraucher*innen die Möglichkeit geben, die Ware zu prüfen, und vor Spontankäufen oder Überrumpelung schützen. Verkäufer*innen müssen Kund*innen explizit auf dieses Recht hinweisen.

Mythos 2: Ware kann nur innerhalb von 14 Tagen umgetauscht werden

Falsch. Wie schon erwähnt, gibt es im Einzelhandel grundsätzlich kein gesetzliches Rückgaberecht, weswegen es auch keine generelle Rückgabefrist von 14 Tagen gibt. Eine Ausnahme ist natürlich, wenn die 14 Tagen ausdrücklich in den AGBs festgehalten sind. Bei großen Modemarken ist zum Beispiel auf dem Kassenbon eine Rückgabefrist vermerkt, diese beträgt in der Regel 14 bis 28 Tage. Anders sieht es aber im Onlinehandel aus. Hier schließen Käufer*innen und Verkäufer*innen einen sogenannten Fernabsatzvertrag ab. Dieser besagt, dass Kund*innen ein 14-tätiges Widerrufsrecht haben, welches meist ab Erhalt der Ware beginnt. 

Mythos 3: Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen

Jein. Grundsätzlich müssen Produkte, auch wenn sie günstiger verkauft werden, mängelfrei sein, denn hier greift die Gewährleistungspflicht. Ist ein Artikel jedoch einwandfrei und gefällt lediglich nicht mehr, so sind Einzelhändler*innen nicht verpflichtet, Waren umzutauschen. Anders verhält es sich wiederum im Onlinehandel, denn hier wird ein Fernabsatzvertrag geschlossen.

Mythos 4: Gutscheine haben kein Verfallsdatum

Falsch. Genau wie jeder zivilrechtliche Anspruch verjährt auch ein Gutschein innerhalb von drei Jahren. Gutscheine können jedoch auch auf nur ein oder zwei Jahre befristet sein. Diese Befristung können beispielsweise Unternehmen setzen, die Dienstleistungen anbieten. Grundsätzlich gilt außerdem, dass man sich nicht den Wert eines Gutscheins auszahlen lassen kann, wenn man nichts Passendes findet. Anders verhält es sich, wenn der Gutschein an eine bestimmte Ware gekoppelt ist und diese nicht mehr verfügbar ist.

Mythos 5: Die Warenrückgabe muss begründet werden

Richtig. Bei Onlineshops trifft dies tatsächlich zu! Hier greift das Widerrufsrecht. Möchte man die Ware zurückgeben, muss dies dem Onlineshop gegenüber erklärt werden. Die Rücksendung der Ware allein reicht dabei nicht mehr aus. Für Online-Händler*innen ist es daher sinnvoll, den Kund*innen entgegenzukommen und beispielsweise Musterwiderrufsformulare anzubieten, wo Käufer*innen angeben können, warum ihnen die Ware nicht mehr gefällt. Die Kosten einer Rücksendung liegen erst einmal bei den Kunden, allerdings bieten die meisten Onlineshops heutzutage eine kostenlose Retoure an. Für den Einzelhandel gilt: alles kann, nichts muss.

Mythos 6: Rückkgabe oder Umtausch ist nur in der Originalverpackuung möglich

Falsch. Haben die Waren Mängel, dann kann man diese auch problemlos ohne Originalkarton zurückschicken oder zum Fachhändler bringen. Käufer*innen können sich also künftig problemlos von sperrigen Pappkartons oder Tüten befreien, sollten aber gerade im Onlinebereich einrechnen, das eventuell nochmal Kosten für einen Alternativkarton anfallen könnten, denn das Gerät muss bei der Warenrückgabe natürlich mit Verpackung verschickt werden.

 

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